Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIV.AG

Stand: September 2014

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIV.AG für Vertragsbeziehungen mit Unternehmen und juristischen Personen öffentlichen Rechts

1. Allgemeine Bestimmungen


1.1. Alle Lieferungen und Leistungen der SIV.AG werden auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der SIV.AG; insbesondere gilt dies für abweichende Geschäftsbedingungen. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen der SIV.AG bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die SIV.AG.

1.2. Diese Bedingungen haben Vorrang vor allen vom Kunden verwendeten AGB. Die Verwendung eigener Auftrags- bzw. Bestellformulare mit anders lautenden bzw. widersprechenden Geschäftsbedingungen durch den Lizenznehmer / Besteller berühren nicht die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SIV.AG. Diese werden im Einzelfall durch die entsprechenden Auftrags- und Bestellformulare der SIV.AG ersetzt.

2. Vertragsabschluss


Die Angebote der SIV.AG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung der SIV.AG zustande. Insoweit ergänzen diese Bedingungen andere vertragliche Bestimmungen der SIV.AG. Diese Bestimmungen werden durch die Auftragserteilung oder die Annahme der jeweils vertragsgegenständlichen Lieferungen und / oder Leistungen durch den Lizenznehmer bzw. Besteller anerkannt. Dies gilt auch, wenn die SIV.AG anders lautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Zugesicherte Eigenschaften


Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die bei Vertragsschluss ausdrücklich als zugesichert bezeichnet werden. Eine stillschweigende Zusicherung wird ausgeschlossen.

4. Liefertermine und -fristen


4.1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall von der SIV.AG als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung eines zugesagten Liefertermins ist nur dann möglich, wenn der Lizenznehmer / Besteller sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen vollständig der SIV.AG zur Verfügung stellt. Falls dies nicht erfolgt bzw. der Verzug auf unvorhergesehenen Ereignissen beruht, die von der SIV.AG nicht zu vertreten sind, verlängert sich die Lieferfrist automatisch.

4.2. Liefertermine und -fristen gelten dann als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Lizenznehmer / Besteller übergegangen bzw. die bestellte Leistung abgenommen ist. Mit der Abnahme einer bestellten Leistung als vertragsmäßig bzw. der Auslieferung an die Lieferadresse des Lizenznehmers geht auch die Gefahr auf den Lizenznehmer / Besteller über.

4.3. Die SIV.AG ist zur teilweisen Lieferung bzw. Leistung berechtigt.

4.4. Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt oder Unruhen, Transportverzögerungen, Streiks oder andere Unterbrechungen der Produktion bzw. sonstige betriebsstörende Ereignisse entbinden die SIV.AG für deren Dauer von der Pflicht rechtzeitiger Lieferung. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits bestehenden Verzuges eintreten.

5. Haftung


5.1. Die SIV.AG haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch eine von ihr zu vertretende schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung ist auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die SIV.AG bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Jedoch übersteigt die Haftung in keinem Falle den Betrag von 10.000,00 EUR. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

5.2. Die in Absatz 5.1. genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen und für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

6. Gewährleistung


Die SIV.AG steht unabhängig vom Typus des abgeschlossenen Vertrages ein Recht zur Nachbesserung zu. Ein mögliches Recht des Vertragspartners auf Rücktritt oder Minderung besteht erst nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

7. Preise und Zahlungsbedingungen


7.1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen der SIV.AG-Preisliste in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der einzelnen Bestellung aktuellen Fassung. Preisänderungen sowie abweichend zur Preisliste bestehende, dem jeweiligem Vertragstyp entsprechende, bleiben vorbehalten.

7.2. Die Kosten für Datenträger, Bearbeitung und eine Versandkostenpauschale werden gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen.

7.3. Alle Beträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die SIV.AG ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit ohne Mahnung für den Fall der Terminüberschreitung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Andere anfallende Gebühren sind ebenfalls nach 30 Tagen ohne Abzug fällig und unterliegen gleichfalls den vorgenannten Verzugszinsen. Alle von der SIV.AG genannten Preise sind Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer.

7.4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner gegenüber Forderungen der SIV.AG nicht zu. Eine Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur dann möglich, wenn die SIV.AG im Einzelfall zustimmt oder die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist.

7.5. Alle Forderungen der SIV.AG, einschließlich solcher, für die die SIV.AG Wechsel annimmt oder für die im Einzelfall Ratenzahlung vereinbart wurde, sind sofort fällig, wenn die Geschäftsbedingungen der SIV.AG nicht beachtet werden oder nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bekannt wird. Für den letztgenannten Fall ist die SIV.AG nur gegen Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zur weiteren Leistung verpflichtet. Sind Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann die SIV.AG vom Vertrag zurücktreten.

8. Eigentumsvorbehalt


Die SIV.AG behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen vor. Eigentumserwerb an den lizenzierten Programmen durch den Lizenznehmer ist durch die Speicherung auf Datenträger gleich welcher Art, Verbindung mit anderen Programmen bzw. ungenehmigte Übertragung einer Lizenz oder mehrerer Lizenzen auf Dritte nicht möglich.

9. Urheberrechte


Die SIV.AG behält sich jederzeit sämtliche Urheberrechte und Rechte an eingetragenen Warenzeichen der lizenzierten Softwareprodukte vor.

10. Gerichtsstand


Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen mit der SIV.AG ist Rostock.